General terms and conditions
                    
         Stand: 17.06.2011 
 
Allgemeine Lieferbedingungen der CEOTRA Vertriebs- & Handels  GmbH 
 
§ 1 Geltung
 
 
(1) Diese Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. 
Gegenüber Verbrauchern finden sie keine Anwendung.
 
 
(2) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen  
ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind  
Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern 
 
(nachfolgend auch "Auftraggeber" genannt) über die von ihm angebotenen  
Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen  
Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie  
nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
 
 
(3) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung,
 auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert 
widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das 
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf 
solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener 
Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern 
sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte 
Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer 
innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und 
Auftraggeber ist der schriftlich oder in Textform geschlossene Kaufvertrag, 
einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden 
zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. 
Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich 
unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den 
schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus 
ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich 
dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der 
Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die 
Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche 
Abreden zu treffen.
 (4) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. 
Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten)
 sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur 
annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich 
vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine 
garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder 
Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und 
Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische 
Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch 
gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum 
vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
 (5) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm 
abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur 
Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, 
Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. 
Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des 
Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie 
bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat 
auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen 
zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm 
im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn 
Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
§ 3 Preise und Zahlung 
(1) Die Preise gelten für den in einer Auftragsbestätigungen aufgeführten 
Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert 
berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich Verpackung, der 
gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und 
anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers 
zugrundeliegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach 
Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise 
des Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen 
Rabatts). 
(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen ohne jeden 
Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. 
Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Schecks 
gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei 
Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit 
mit 5% p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer 
Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die 
Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit 
die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
 (5) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen 
nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen,
 wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die 
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und 
durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den 
Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen 
Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen 
und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine 
feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern 
Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf 
den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem 
Transport beauftragten Dritten.
 (2) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des 
Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und 
Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um 
den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen 
Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
 (3) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für 
Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum 
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. 
Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder 
Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen,
 Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der 
Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen 
oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung 
durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu 
vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder 
Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht 
nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag 
berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- 
oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine 
um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. 
Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder 
Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche 
Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
 (4) Der Verkäufer ist insbesondere zu Teillieferungen berechtigt, wenn die 
Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen 
Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware 
sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand 
oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur 
Übernahme dieser Kosten bereit).
 (5) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird 
ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist 
die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser 
Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 
Berlin, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen 
des Verkäufers.
 (3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei 
der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer 
oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den 
Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der 
Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen 
hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, 
dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den 
Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der 
Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
 (4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch 
den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu 
lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der 
Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
 (5) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des 
Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- 
und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
 (6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, 
wenn die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, 
die Installation abgeschlossen ist, der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter 
Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 Abs. 6 mitgeteilt und ihn zur 
Abnahme aufgefordert hat, seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage 
vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen 
hat (z.B. die gelieferte Ware weiterveräußert oder sie zweckentsprechend 
eingesetzt) und in diesem Fall seit der Lieferung sechs Werktage vergangen 
sind, und der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem 
anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die 
Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, 
unterlassen hat.
§ 6 Gewährleistung, Sachmängel 
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine 
Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den 
Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. 
Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine schriftliche 
Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei 
einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben 
Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben 
Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in 
dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des 
Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist. Auf 
Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an 
den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der 
Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die 
Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als 
dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner 
innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung 
oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt.
(4) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus 
lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der 
Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller 
und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den 
Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen 
bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe 
dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung 
der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten 
erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. 
Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden 
Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt.
 (5) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des 
Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die 
Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem 
Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der 
Mängelbeseitigung zu tragen.
 (6) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter 
Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
§ 7 Schutzrechte 
(1) Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der 
Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten 
Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner 
unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen 
der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
 (2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder 
Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl und 
auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass 
keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin 
die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch 
Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm 
dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber 
berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu 
mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den 
Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
 (3) Bei Rechtsverletzungen durch vom Verkäufer gelieferte Produkte anderer 
Hersteller wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die 
Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen 
oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen in 
diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung 
der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten 
erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens 
 (1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem 
Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder 
falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei 
Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils 
auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
 (2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe,
 gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit 
es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. 
Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und 
Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie 
Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die 
vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den 
Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von 
dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit der Verkäufer gemäß § 8 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz 
haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei 
Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat 
oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. 
Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des 
Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden 
bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu 
erwarten sind. 
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht 
des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere 
Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR € 100.000,00 je Schadensfall 
(entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Haftpflichtversicherung für 
Vermögensschäden im Betriebs- und Produktionsrisiko) beschränkt, auch wenn es 
sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in 
gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und 
sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
(6) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird 
und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, 
vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich 
und unter Ausschluss jeglicher Haftung. 
(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers 
wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen 
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem 
Produkthaftungsgesetz. 
§ 9 Eigentumsvorbehalt 
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller 
jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen 
den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden 
Lieferbeziehung über Waren. 
(2) Die vom Verkäufer an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur 
vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. 
Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom 
Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt. 
(3) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den 
Verkäufer. 
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des 
Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten 
und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. 
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, 
dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller 
erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die 
Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der 
verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das 
Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis 
des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für 
den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, 
überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im og. 
Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den 
Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen 
Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als 
Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm 
gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache 
in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber 
bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den 
Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig 
entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für 
sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst 
hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche 
oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der 
Verkäufer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Verkäufer 
abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf 
diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. 
(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, 
wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers 
hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung 
seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist,
 dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder 
außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber dem 
Verkäufer. 
(8) Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden 
Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr 
Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. 
(9) Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – 
insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er 
berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. 
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung 
zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber ist nach Wahl des Verkäufers 
Berlin oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist 
Berlin ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über 
ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. 
(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen 
ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen 
Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen 
rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach 
den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser 
Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke 
gekannt hätten. 
Hinweis: Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus 
dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der 
Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit 
für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu 
übermitteln.